Fensterbeschläge II / Oberlichtöffner- © GSG Baubeschläge GmbH
67 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Verkaufs- und Lieferbedingungen der GSG Baubeschläge GmbH Elsterwerda (im folgenden GSG genannt) Allgemeines 1. Alle Verträge gelten nur im Zusammenhang mit den Verkaufs- und Lieferbedingungen. Jegliche Vertragsänderungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. An Angebote halten wir uns 4 Wochen gebunden. 2. Die GSG liefert ab einem Nettowert von € 25,-. Ab € 500,- liefert die GSG im Inland frei Empfangsstation des Bestellers, Mehr- kosten für Expressgut und Packstücke über Paketstandardlänge (150 cm) trägt der Besteller. Flächenfracht (Hausfracht) und Roll- gelder werden nicht von der GSG übernommen. Bei Frankolieferungen behält sich die GSG die Wahl der Versandart vor. Für Liefe- rungen im Nettowarenwert von weniger als € 500,- berechnet die GSG neben den Versand-, auch die Vepackungsselbstkosten der GSG. Für Aufträge unter einem Nettowarenwert von € 100,- berechnet die GSG eine dem Aufwand entsprechende Bearbei- tungsgebühr. 3. Gelieferte Ware nehmen wir nicht zurück, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten Ware entspricht. 4. Wir liefern auf Wunsch des Kunden auch an dessen Endkunden gegen eine Pauschale von 5,11 € /Sendung. 5. Technische Änderungen unserer Produkte und Änderungen unseres Sortimentes behalten wir uns vor. Alle Änderungen können ohne besondere Anzeige vorgenommen werden. Lieferfristen 1. Die jeweiligen Liefertermine sind im Vertrag zu vereinbaren. 2. Die GSG ist zu Teillieferungen berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Mengen sind zu- lässig. Ereignisse höherer Gewalt (einschl. Streik, Aussperrung und sonstige Umstände) berechtigen die GSG, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Leihverpackung 1. Die gelieferte Leihverpackung ist innerhalb der Rückgabefrist von 30 Tagen auf Kosten des Käufers zurückzuliefern. Bei Überschrei- tung der Rückgabefrist ist eine Vertragsstrafe in Höhe von € 0,50/Tag zu zahlen. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt von vorgenannter Regelung unberührt. Zahlungsbedingungen 1. Die GSG berechnet die bei Vertragsabschluß vereinbarten Preise. Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Veränderung unserer Kosten ein (z. B. durch unsere Vorlieferanten), sind wir berechtigt, bei solchen Lieferungen, die später als 4 Monate nach Vertrags- abschluss erbracht werden, eine angemessene Anpassung unserer Preise vorzunehmen. Erhöht sich in einem derartigen Fall der Preis um mehr als 15%, ist dies berechtigt. Rechnungen sind, soweit nichts anderes schriftlich bestätigt wurde, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto oder innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2% Skonto, sofern keine weiteren überfälligen Forderungen bestehen, zu zahlen. In den genannten Preisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten. Für den Ausgleich der uns durch eine Überschreitung eingeräumten Zahlungsziele werden Verzugszinsen in Höhe von 2% über den jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank berechnet. 2. Werden der GSG Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern, ist die GSG berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen. Erfüllungsort und Gerichtsstand 1. Erfüllungsort ist der Sitz der GSG bei Aufträgen, wenn der Nettowarenwert kleiner als € 500,- ist. 2. Erfüllungsort national ist der Ort des Empfängers, wenn der Nettowarenwert ab € 500,- ist. 3. Erfüllungsort international ist immer der Sitz der GSG. 4. Gerichtsstand ist der Ort des Sitzes der GSG in allen Fällen. Eigentumsvorbehalt 1. Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle unsere gegenwärtigen Ansprüche gegen den Besteller sowie die künfti- gen, soweit sie mit der gelieferten Ware im Zusammenhang stehen, erfüllt sind. 2. Der Besteller ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbe- haltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbun- den wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert oder wird sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten. 3. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst ein- zuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtun- gen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Besteller von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu. 4. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. 5. Wird die in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verar- beitung. Der Besteller wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns verwahren. 6. Wir verpflichten uns, auf Anforderung die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt. 7. Nehmen wir Wechsel als Zahlungsmittel entgegen, besteht unser Eigentumsvorbehalt solange fort, bis feststeht, daß wir aus diesen Wechseln nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Aufgrund der abgetretenen Forderung beim Besteller eingehende Wechsel werden hiermit an uns abgetreten und indossiert. Der Besteller verwahrt die indossierten Wechsel für uns. Mängelrügen 1. Reklamationen sind in schriftlicher Form unter Beifügung des Packzettels innerhalb 14 Tage nach Empfang der Ware geltend zu machen. 2. Für erkennbare und verborgene Mängel oder für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften unserer Produkte wird ausschließlich in der Weise Gewähr geleistet, daß die GSG nach ihrer Wahl Fehler durch Instandsetzung oder Ersatzlieferung beseitigt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Salvatorische Klauseln 1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen voll wirksam. 2. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen der GSG gelten auch dann, wenn der Besteller seine eigenen, von denen der GSG abwei- chende, Bedingungen mitgeteilt hat oder diese auf Schriftstücken des Bestellers, insbesondere Bestellscheine, abgedruckt sind. Gegenbestätigungen des Bestellers mit abweichenden Stand 01.08.2018
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